"Was kochen die denn wieder aus?"

Gerichte und tolle Suppenrezepte aus der Entstehungszeit des Betriebsverfassungsgesetzes von 1952 !!!

Serviert mit den neuesten Meldungen aus der arbeitsrechtlichen Gerichteküche.



BAG - Pressemitteilung Nr. 35/10
Keine Vergütung für Betriebsratstätigkeit im Restmandat

Mitglieder eines Betriebsrats im Restmandat können vom Arbeitgeber keine Vergütung für die mit ihrer Betriebsratstätigkeit verbundenen Freizeitopfer verlangen.

Nach § 21b BetrVG bleibt ein Betriebsrat u.a. im Falle der Stilllegung des Betriebs so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit in Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte - etwa beim Abschluss eines Sozialplans - erforderlich ist. Das Restmandat ist von den Betriebsratsmitgliedern wahrzunehmen, die zum Zeitpunkt des Untergangs des Betriebs in einem Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber standen. Nach der Begründung des Restmandats endet die Mitgliedschaft im Betriebsrat - anders als nach § 24 Nr. 3 BetrVG diejenige im Vollmandat - nicht mehr durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt auch, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses keine Folge der Betriebsstilllegung ist.

Nach § 37 Abs. 1 BetrVG führen die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Sie sind allerdings nach § 37 Abs. 2 BetrVG im erforderlichen Umfang ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende bezahlte Arbeitsbefreiung, wenn er Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen hat. Wenn der Freizeitausgleich innerhalb eines Monats aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber die aufgewendete Zeit gemäß § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG wie Mehrarbeit vergüten. Ist das Arbeitsverhältnis des Mitglieds eines restmandatierten Betriebsrats beendet, kommt eine Befreiung von der dem Arbeitgeber geschuldeten Arbeitsleistung oder ein Freizeitausgleich nicht mehr in Betracht. Das Betriebsratsmitglied kann in diesem Fall auch keine Vergütung für das mit der Betriebsratstätigkeit verbundene Freizeitopfer verlangen. Dies widerspräche dem Ehrenamtsprinzip.

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher, wie schon die Vorinstanzen, die Klage zweier Betriebsratsmitglieder ab. Diese verlangten von ihrem ehemaligen Arbeitgeber Vergütung in Höhe von jeweils über 30.000,- Euro für Tätigkeiten, die sie nach der Stilllegung ihrer Niederlassung und ihrem Eintritt in den Ruhestand im restmandatierten Betriebsrat verrichtet hatten. Der Senat musste nicht entscheiden, ob Mitglieder eines restmandatierten Betriebsrats einen Ausgleich für Vermögensopfer verlangen können, die dadurch entstehen, dass sie sich von einem neuen Arbeitgeber unbezahlt für Tätigkeiten im restmandatierten Betriebsrat des alten Betriebs freistellen lassen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Saarland, Urteil vom 14. Mai 2008 - 2 Sa 100/07 -


"Ist der Betriebsrat sauer, schlägt es ihm auf die Nieren ..."

Saure Nieren


375-500 g Nieren, 50 g Fett (evtl. Speck), 1 Zwiebel, 1 gestrichener Eßl. Weitenmehl, ½ l Wasser, etwas Salz, 1 Prise Pfeffer, 1-2 Eßl. Essig, 1 Prise Zucker, 1 Teel. Speisestärke.

Die Nieren werden aufgeschnitten und die Röhren entfernt. Man wäscht die Nieren gründlich, schneidet sie in Würfel oder Scheiben und bräunt sie mit der kleingeschnittenen Zwiebel und dem Mehl in dem erhitzten Fett. Dann werden das kochend heiße Wasser, etwas Salz und etwas Pfeffer hinzugegeben. Man lässt die Nieren gar schmoren, schmeckt sie mit Essig, Salz und Zucker ab und bindet die Soße mit kalt angerührter Speisestärke.

Reis, Nudeln Makkaroni und Semmelknödel passen dazu.

Schmorzeit:  10-15 Minuten

Rezept aus dem Schulkochbuch Dr. Oetker von 1952



Pressemitteilung Nr. 38/09
Lohnwucher


Nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen eines Anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Diese Regelung gilt auch für Arbeitsverhältnisse. Das Bundesarbeitsgericht hat ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung angenommen, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht. Maßgebend ist der Vergleich mit der tariflichen Stunden- oder Monatsvergütung ohne Zulagen und Zuschläge, wobei auch die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen sind. Eine bei Abschluss des Arbeitsvertrags danach nicht zu beanstandende Vergütung kann durch die Entwicklung des Tariflohns wucherisch werden.

Die Klägerin war seit 1992 in dem Gartenbaubetrieb des Beklagten bei Hamburg als ungelernte Hilfskraft beschäftigt. Sie erhielt einen Stundenlohn von 6,00 DM netto, ab 1. Januar 2002 3,25 Euro netto. Die Parteien sind nicht tarifgebunden. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin für die Zeit von Dezember 1999 bis Mai 2002 unter dem Gesichtspunkt des Lohnwuchers eine Nachzahlung von knapp 37.000,00 Euro auf der Basis der tariflichen Vergütung. Der tarifliche Stundenlohn betrug insoweit zwischen 14,77 DM brutto und 7,84 Euro brutto. Die Klägerin arbeitete monatlich bis zu 352 Stunden.

Die Klage war in den Vorinstanzen unter Berücksichtigung der der Klägerin eingeräumten Sachleistungen, insbesondere einer Wohngelegenheit auf dem Betriebsgelände, erfolglos. Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Auch unter Einbeziehung der Sachbezüge betrug die gezahlte Stundenvergütung im Klagezeitraum weniger als 2/3 der tariflichen Stundenvergütung. Die Gesamtumstände, insbesondere die gesetzwidrig hohen und zudem unregelmäßigen Arbeitszeiten verdeutlichen die Ausbeutung der Klägerin. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht weder die Üblichkeit des Lohns in den Gartenbaubetrieben der Region noch die Kenntnis des Beklagten vom Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen ausdrücklich festgestellt. Das ist in der neuen Verhandlung nachzuholen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 17. April 2008 - 1 Sa 10/07 -


"Lohnwucher ist nicht so schlimm, kennst Du alte Rezepte ..."

Brotsuppe

200-250 g alte Brotreste (Weiß-, Grau- und Schwarzbrot), 1l Wasser, etwas Anis, etwas Fenchel, etwas Salz, etwas Zucker, 1 Päckchen Vanillinzucker.

Die Brotreste werden in kleine Stücke gebrochen und mit dem Wasser gut eingeweicht (am besten einige Stunden !). Anschließend gibt man den Anis und den Fenchel hinzu und lässt die Suppe so lange bei schwacher Hitze kochen, bis das Brot weich ist. Dann wird sie durch ein Sieb gestrichen und mit Salz, Zucker und Vanillinzucker abgeschmeckt. Sehr zu empfehlen ist die Beigabe von getrocknetem Obst, das für sich gekocht wurde.

Kochzeit: ca. 30 Minuten

Rezept aus dem Schulkochbuch Dr. Oetker von 1952



Pressemitteilung Nr. 92/09
Siehe auch: Urteil des 3. Senats vom 15.9.2009 - 3 AZR 17/09 -
Gezillmerte Versicherungstarife bei Entgeltumwandlungen


Es spricht einiges dafür, dass es bei einer Entgeltumwandlung nicht zulässig ist, dem Arbeitnehmer anstelle von Barlohn eine Direktversicherung mit (voll) gezillmerten Tarifen zuzusagen. Soweit wegen der Zillmerung die Höhe der Versicherungs- und Versorgungsleistungen rechtlich zu beanstanden ist, führt dies jedoch nicht zu einem „Wiederaufleben“ des umgewandelten Arbeitsentgeltanspruchs, sondern zu einer Aufstockung der Versicherungsleistungen.

Die Parteien vereinbarten im November 2004 eine Entgeltumwandlung. Der Anspruch des Klägers auf Barlohn wurde in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in eine sofort unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt. Dabei wählten die Parteien als Durchführungsweg eine Direktversicherung. - Bei einer Direktversicherung ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer; der Arbeitnehmer ist versicherte Person und Bezugsberechtigter. - Die Höhe der Versorgung sollte mit den Versicherungsleistungen übereinstimmen. Der zugrunde gelegte Versicherungstarif war gezillmert. Unter einer Zillmerung ist Folgendes zu verstehen: Bei Abschluss des Versicherungsvertrages fallen einmalige Abschluss- und Vertriebskosten an. Mit diesen Kosten wird bei einer Zillmerung das Konto des Arbeitnehmers sofort belastet. Dementsprechend wird in den ersten Jahren nach Beginn des Versicherungsverhältnisses überhaupt kein oder nur ein verhältnismäßig geringes Deckungskapital aufgebaut.

Im vorliegenden Fall beendeten die Parteien das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. September 2007. Anstelle des umgewandelten Barlohns wurden bis zu diesem Zeitpunkt Versicherungsbeiträge in Höhe von 7.004,00 Euro abgeführt. Der Versicherer teilte dem Kläger mit, dass sich das Deckungskapital auf 4.711,47 Euro belaufe. Der Kläger hat von der Beklagten Zahlung in Höhe des umgewandelten Arbeitsentgelts von 7.004,00 Euro verlangt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Entgeltumwandlung die Verwendung (voll) gezillmerter Versicherungsverträge nicht gegen das Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG verstößt, jedoch eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 BGB darstellt. Angemessen könnte es sein, die Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre zu verteilen. Eine derartige Verteilung schreibt auch § 1 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung und § 169 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung vor. Soweit die vorgesehene Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten einer Rechtskontrolle nicht standhält, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung, sondern zu einer höheren betrieblichen Altersversorgung. Ein Anspruch auf höhere Versorgungsleistungen war aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Der Kläger konnte die Klageforderung auch nicht auf Schadenersatzansprüche stützen. Die Beklagte hatte keine Informations- und Beratungspflichten verletzt. Über die Folgen der Zillmerung war der Kläger zutreffend und umfassend informiert worden.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. September 2009 - 3 AZR 17/09 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13. August 2008 - 7 Sa 454/08 -


"Manche Gräte spürst Du erst, wenn sie im Halse steckt ..."


Fisch mit Kartoffeln im Topf


50 g fetter Speck, 2 Zwiebeln, 1 gestrichener Eßl. Weizenmehl, 750 g Schellfisch,
¾ - 1 kg Kartoffeln, Salz, Pfeffer, ½ l Brühe oder Wasser, 1 Eßl. Feingehackte Petersilie.

Der in kleine Würfel geschnittene Speck wird ausgelassen. Man bräunt die in Scheiben geschnittenen Zwiebeln und das Mehl unter ständigem Rühren darin. Dann werden der ausgenommene, gewaschene, entgrätete, in Würfel geschnittene Fisch und die geschälten, klein geschnittenen Kartoffeln, mit etwas Salz und Pfeffer bestreut, dazugegeben. Man gießt die Flüssigkeit darüber und lässt das Gericht gar schmoren.
Vor dem Anrichten bestreut man es mit der feingehackten Petersilie.

Schmorzeit: 45 Minuten

Rezept aus dem Schulkochbuch Dr. Oetker von 1952




Pressemitteilung Nr. 121/09
Abfindung der im Insolvenzverfahren erdienten Versorgungsanwartschaft


Besteht ein mit einer Versorgungszusage unterlegtes Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, sind vor Insolvenzeröffnung erworbene Anwartschaften reine Insolvenzforderungen, die zur Tabelle angemeldet werden müssen. Für gesetzlich unverfallbare Anwartschaften aus einer Direktzusage tritt der Pensionssicherungsverein ein. Besteht das Arbeitsverhältnis nach Insolvenzeröffnung mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, entstehen nach der Eröffnung weitere Anwartschaften zu Lasten der Masse. Diese können - unabhängig von ihrer Höhe - vom Verwalter durch eine Kapitalleistung abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird (§ 3 Abs. 4 BetrAVG). Dadurch soll der Abschluss des Insolvenzverfahrens beschleunigt werden. Kommt es zu einem Betriebsübergang, hat der Verwalter dieses Recht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergeht. In diesem Fall tritt der Erwerber in die Anwartschaften ein.

Der Kläger war seit 1987 bei der späteren Schuldnerin beschäftigt. Über deren Vermögen wurde am 1.10.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger aufgrund einer einzelvertraglichen Zusage eine unverfallbare Anwartschaft auf eine monatliche Betriebsrente iHv. 1.821,40 Euro erworben. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag mit dem 31.12.2004. Mit Wirkung zum 1.1.2005 verkaufte der Insolvenzverwalter den Betrieb. Die Schuldnerin befindet sich in Liquidation. Der Insolvenzverwalter hat die während des Insolvenzverfahrens erworbene Anwartschaft des Klägers abgefunden. Dagegen hat sich der Kläger mit einer auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente iHv. 314,51 Euro gerichteten Klage gewandt. Das Bundesarbeitsgericht hat - wie das Landesarbeitsgericht - die Klage abgewiesen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Dezember 2009 - 3 AZR 814/07 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Juli 2007 - 22 Sa 1/07 -


"Kalter Sturm treibt manches zum Guten, fragt sich nur für wen..."


Schneemilchsuppe

25 g Dr. Oetker „Gustin“, 1 l Milch, 20 g geriebene Mandeln (1 bittere), 1 Prise Salz,
25-50 g (1-2 gut gehäufte Eßl.) Zucker, 1 Eigelb, 2 Eßl. Kaltes Wasser, 1 Eiweiß, 2 Teel. Zucker, etwas geriebene Schokolade.

Man rührt das „Gustin“ mit 4 Eßl. von der Milch an. Die übrige Milch wird mit den Mandeln erhitzt. Sobald sie kocht, gibt man das angerührte „Gustin“ unter rühren hinein und lässt noch einmal kurz aufkochen. Die Suppe wird mit Salz und Zucker abgeschmeckt und mit Eigelb abgezogen. Man schlägt das Eiweiß zu steifem Schnee und süßt ihn mit 2 Teel. Zucker. Von dem Eischnee werden kleine Klößchen abgestochen und auf die Suppe gesetzt.
Man verschließt den Topf mit einem Deckel und lässt die Klößchen in etwa 5 Minuten fest werden. Die Klößchen werden mit geriebener Schokolade bestreut.

Wenn die Suppe als Kaltschale gereicht werden soll, nimmt man nur 20 g „Gustin“.

Rezept aus dem Schulkochbuch Dr. Oetker von 1952




BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.3.2009, 10 AZR 281/08
Gegenläufige betriebliche Übung - Weihnachtsgeld


Leitsätze
1. Hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer jahrelang vorbehaltlos Weihnachtsgeld gezahlt, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung nicht dadurch aufgehoben, dass der Arbeitgeber später bei der Leistung des Weihnachtsgeldes erklärt, die Zahlung des Weihnachtsgeldes sei eine freiwillige Leistung und begründe keinen Rechtsanspruch, und der Arbeitnehmer der neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg nicht widerspricht.
2. Erklärt ein Arbeitgeber unmissverständlich, dass die bisherige betriebliche Übung einer vorbehaltlosen Weihnachtsgeldzahlung beendet werden und durch eine Leistung ersetzt werden soll, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch mehr besteht, kann nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 nach § 308 Nr 5 BGB eine dreimalige widerspruchslose Entgegennahme der Zahlung durch den Arbeitnehmer nicht mehr den Verlust des Anspruchs auf das Weihnachtsgeld bewirken (Aufgabe der Rechtsprechung zur gegenläufigen betrieblichen Übung, vgl. BAG 4. Mai 1999 - 10 AZR 290/98 - BAGE 91, 283; 26. März 1997 - 10 AZR 612/96 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr 50 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr 38).

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"Ist das Ei einmal gelegt, kann es zweimal verwendet werden..."


Zimtsterne (Eiweißverwendung)

Teig: 3 Eiweiß, 250 g Puderzucker, 1 Päckchen Vanillinzucker, 3 Tropfen Backöl Bittermandel, 1 gestrichener Teel. Zimt, 275 – 325 g gemahlene Mandeln oder Haselnusskerne*).
Zum Ausrollen: Gemahlene Mandeln (Haselnusskerne) oder etwas Puderzucker.
*) Die erforderliche Menge Mandeln oder Haselnüsse hängt von der Größe der Eier ab.

Das Eiweiß wird zu steifem Schnee geschlagen, dann gibt man unter ständigem Schlagen nach und nach den gesiebten Puderzucker dazu. Der Schnee muss so fest sein, dass ein Schnitt mit einem Messer sichtbar bleibt. Zum Bestreichen der Sterne nimmt man 2 schwach gehäufte Esslöffel Eierschnee ab; unter den übrigen rührt man die Gewürze und etwa die Hälfte der mit der Schale gemahlene Mandeln (Haselnusskerne). Von dem Rest der gemahlenen Mandeln knetet man so viel darunter, dass der Teig kaum noch klebt. Auf einem mit gemahlenen Mandeln oder gesiebten Puderzuckerdicht bestreuten Backbrett rollt man den Teig etwa ½ cm dick aus, sticht Sterne daraus und legt sie auf ein mit gut gefettetem Pergamentpapier bedecktes Backblech und bestreicht sie sorgfältig mit dem zurück gelassenen Eierschnee. Die Glasur muss so sein, dass man sie glatt auf das Gebäck streichen kann; andernfalls rührt man einige Tropfen Wasser darunter.
Backzeit: 10-15 Minuten bei 200° C oder Gasstufe 4
Das Gebäck muss sich beim Herausnehmen noch etwas weich anfühlen. Man bewahrt es am zweckmäßigsten in Blechdosen auf.


Zitronenherzen (Eigelbverwendung)

Teig: 3 Eigelb, 120 g Zucker, 1 Päckchen Vanillinzucker, 3 Tropfen Backöl Zitrone, 1 Messerspitze Backpulver, 200 – 250 g Mandeln oder Haselnusskerne*).
Zum Ausrollen: : Gemahlene Mandeln (Haselnusskerne) oder etwas Puderzucker.

Zitronenguss: 100 g Puderzucker, 1 – 1 ½ Esslöffel Zitronensaft.
*) Die erforderliche Menge Mandeln oder Haselnüsse hängt von der Größe der Eier ab.

Man schlägt das Eigelb mit dem Zucker und dem Vanillinzucker so lange schaumig bis eine kremartige Masse entstanden ist. Darunter rührt man das Backöl, das Backpulver und so viel von den mit der Schale gemahlenen Mandeln (Haselnusskerne), dass ein fester Brei entsteht. Von dem Rest der gemahlenen Mandeln knetet man so viel darunter, dass der Teig kaum noch klebt. Auf einem mit gemahlenen Mandeln oder gesiebten Puderzuckerdicht bestreuten Backbrett rollt man den Teig etwa ½ cm dick aus, sticht Herzen daraus und legt sie auf ein mit gut gefettetem Pergamentpapier bedecktes Backblech.
Backzeit: 10-15 Minuten bei 200° C oder Gasstufe 4
Für den Guss rührt man den gesiebten Puderzucker mit so viel Zitronensaft glatt, dass eine dickflüssige Masse entsteht. Damit werden die Plätzchen sofort nach dem Backen bestrichen.

Rezept aus dem Schulkochbuch Dr. Oetker von 1952





Pressemitteilung Nr. 104/09

Betriebsübergang - Haftung des Betriebserwerbers


Betriebsstilllegung und Betriebsübergang schließen einander aus. Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen. Abgeschlossen ist die Stilllegung, wenn die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer beendet sind. Kommt es nach der faktischen Einstellung des Betriebs und vor Ablauf der Kündigungsfristen zu einem Betriebsübergang, tritt der Betriebserwerber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den noch bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Dies gilt auch bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz.

Der Beklagte eröffnete zum 1. September 2005 in den Räumen des Streitverkündeten H eine Metzgerei mit Partyservice. Bis zum 16. Juli 2005 hatte dort der Metzger B eine Metzgerei mit Mittagstisch und Partyservice betrieben. Am 29. Juli 2005 wurde über das Vermögen des B das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Arbeitsverhältnisse der bei B beschäftigten elf Arbeitnehmer endeten aufgrund betriebsbedingter Kündigungen zum 31. Oktober 2005 bzw. zum 30. November 2005; sieben Arbeitnehmer werden - zum Teil zu geänderten Arbeitsbedingungen - vom Beklagten weiterbeschäftigt. Die gekündigten Arbeitnehmer bezogen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitslosengeld nach § 143 Abs. 3 SGB III (sog. Gleichwohlgewährung). Für die Zeit vom 29. Juli 2005 bis zum Ablauf der jeweiligen Kündigungsfristen begehrt die klagende Bundesagentur für Arbeit diese Zahlungen vom Beklagten aus übergegangenem Recht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat einen Betriebsübergang der Metzgerei auf den Beklagten angenommen und der Klage zum großen Teil stattgegeben. Die Revision des Beklagten hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 8 AZR 766/08 -
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Juli 2008 - 5 Sa 1937/06 -


"Mit der Suppenkelle gut gerührt, wird Überraschung offenbart ..."

"Kartoffelsuppe mit Lachs"

80g Fett (evtl. Speck), 1 Zwiebel, Suppengrün, 2-2 ½ l Wasser, etwas Salz.
1 ½ kg Kartoffeln, Fleischextrakt oder Suppenwürze, 1 Eßl. Feingehackte Petersilie,
250 g Räucherlachs.

Das Fett wird zerlassen, die in Scheiben geschnittene Zwiebel und das gewaschene, zerkleinerte Gemüse werden kurze Zeit darin erhitzt, mit Wasser abgelöscht und gesalzen.
In das kochende Wasser gibt man die geschälten, kleingeschnittenen Kartoffeln und lässt so lange kochen, bis sie weich sind. Die Suppe wird mit Salz und Fleischextrakt oder Suppenwürze angeschmeckt, den Räucherlachs würfeln und in der fertigen Suppe ziehen
lassen, mit Petersilie anrichten.

Kochzeit: 45 Minuten

Rezept aus dem Schulkochbuch Dr. Oetker von 1952



Pressemitteilung Nr. 91/09

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 -

Rückzahlung von Ausbildungskosten

Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt; ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht. Ob dies grundsätzlich auch für den Fall gilt, dass die Rückzahlungsvereinbarung erst nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme getroffen wurde, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts jetzt offen gelassen. Ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts während der Schulungsmaßnahme verpflichtet, verweigert er aber die Zahlung trotz eindeutiger Rechtslage und kommt daraufhin eine Vereinbarung zustande, nach der der Arbeitgeber die Teilnahme an der Maßnahme zu vergüten und der Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen die Kosten zu erstatten hat, so ist diese Vereinbarung an den allgemeinen Grundsätzen zu messen.

Geklagt hatte eine Apothekenhelferin, deren früherer Arbeitgeber nach ihrem Ausscheiden aufgrund einer Vereinbarung die Kosten einer Fortbildung zur „Fachberaterin Dermokosmetik“ vom Arbeitsentgelt einbehalten hatte. Die Vereinbarung war nach Abschluss der Schulungsmaßnahme, und nachdem der Arbeitgeber die Teilnahme an der für seinen Betrieb nützlichen Maßnahme nicht vergütet hatte, geschlossen worden. Die getroffene Regelung hielt einer Überprüfung nicht stand.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 20. Juni 2007 - 7 Sa 1188/06 -


"Zwischen Himmel und Erde, da war doch was ..."


„Himmel und Erde“


1 ½ kg Kartoffeln, 500 g Äpfel, ½ l Wasser, etwas Salz, etwas Zucker, etwas Essig, 100 g Speck, 2 Zwiebeln.

Die geschälten, in Würfel geschnittenen Kartoffeln und die geschälten, in Viertel geschnittenen; VOM Kernhaus befreiten Äpfel werden in das kochende Salzwasser gegeben und so lange gekocht, bis sie weich sind. Dann schmeckt man mit Salz, Zucker und Essig ab. Der Speck wird in Würfel geschnitten und ausgelassen. Man bräunt die in Scheiben geschnittene Zwiebel darin und gibt beides über das fertige Gericht.

Kochzeit: 45 Minuten.

Rezept aus dem Schulkochbuch Dr. Oetker von 1952



BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 15.3.2006, 7 ABR 24/05

Tendenzunternehmen - karitative Bestimmung

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. Mai 2005 - 8 TaBV 82/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe

A. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Bildung eines Wirtschaftsausschusses sowie über die Wirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle, durch den die Antragsteller verpflichtet wurden, dem Wirtschaftsausschuss bestimmte Informationen zu erteilen und Unterlagen zur Kenntnis zu geben.

>>>mehr zum Beschluss...


"Augen zu und durch ..."

Westfälisches Blindhuhn

 

250-375 g durchwachsener Speck, ¾ -1 l Wasser, 500 g grüne Bohnen, 250 g Wurzeln (Karotten), 2 Äpfel, 2 Birnen, 500 g Kartoffeln, etwas Salz.

 

Der durchwachsene Speck wird in das kochende Wasser gegeben und bei schwacher Hitze gekocht. Inzwischen zieht man die Fäden von den Bohnen ab, wäscht sie und schneidet sie in kleine Stücke oder schnippelt sie. Die Wurzeln werden geschabt, gewaschen und in kleine Stücke geschnitten. Man schält die Äpfel und die Birnen, entfernt das Kerngehäuse und schneidet sie in Scheiben. Wenn der Speck eine ½ Stunde gekocht hat, werden das Gemüse, das Obst und die geschälten klein geschnittenen Kartoffeln hinzugegeben. Wenn alles gar ist, schmeckt man mit Salz ab.

Kochzeit: 1-1 ½ Stunden.

Rezept aus dem Schulkochbuch Dr. Oetker von 1952